Haftungshinweise vom Umzugsfirma Ammersee
Haftungsinformation des Möbelspediteurs gemäß § 451 g 14GB
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderung von Umzugsgut von uns nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haltungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung, oder durch Überschreiten der Lieferfrist entsteht. (Obhut-Haftung)
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620.00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schaden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes, oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt es sich um andere Schaden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. (unabwendbares Ereignis)
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: